Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DIGA MedCare GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der DIGA MedCare GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über arbeitsmedizinische Dienstleistungen und Leistungen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, soweit diese im jeweiligen Angebot oder Auftrag ausdrücklich vereinbart sind.

(2) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.

(4) Individuelle vertragliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

(5) Für ärztliche Tätigkeiten, Untersuchungen, Beratungen und den Umgang mit medizinischen Informationen gelten zusätzlich die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, die ärztliche Schweigepflicht und die einschlägigen berufsrechtlichen Vorgaben.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots und entsprechende Auftragsbestätigung oder durch einen anderweitig wirksamen Vertragsschluss zustande.

(2) Art, Umfang und Häufigkeit der Leistungen, betreute Standorte, vereinbarte Einsatzzeiten, Vergütung und sonstige Leistungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und ergänzenden Vereinbarungen.

(3) Die Leistungen der Auftragnehmerin können insbesondere folgende Bereiche umfassen, soweit diese im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart sind:

a) arbeitsmedizinische Betreuung und betriebsärztliche Grundbetreuung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2;

b) arbeitsmedizinische Vorsorge, insbesondere Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften;

c) gesondert vereinbarte Eignungsuntersuchungen, soweit diese rechtlich zulässig sind und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind;

d) Impfberatungen und Impfleistungen sowie weitere betriebliche Gesundheitsangebote, beispielsweise Gesundheitstage, Gesundheitschecks und Seh- oder Hörtests;

e) telemedizinische Leistungen und sozialmedizinische Beratungsleistungen, soweit diese im Einzelfall angeboten und vereinbart werden;

f) arbeitspsychologische Beratungs- und Betreuungsleistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), soweit diese ausdrücklich vereinbart sind;

g) die Bereitstellung von Betriebssanitätern sowie weitere betriebliche Unterstützungsleistungen im Bereich der Ersten Hilfe, soweit diese gesondert vereinbart werden;

h) weitere arbeitsmedizinische und betriebliche Gesundheitsleistungen, die im jeweiligen Angebot oder in einer ergänzenden Vereinbarung konkret beschrieben sind.

(4) Nicht jede der vorstehend genannten Leistungen ist Bestandteil jedes Vertrags. Maßgeblich ist ausschließlich der konkret vereinbarte Leistungsumfang.

(5) Die Auftragnehmerin darf zur Vertragserfüllung geeignete Ärzte, medizinisches Fachpersonal und sonstige qualifizierte Erfüllungsgehilfen einsetzen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Verantwortung für die vertraglich geschuldeten Leistungen verbleibt bei der Auftragnehmerin.

(6) Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und der für die jeweilige Tätigkeit geltenden fachlichen und berufsrechtlichen Anforderungen.

(7) Medizinische Entscheidungen werden eigenverantwortlich und unabhängig nach den jeweils geltenden rechtlichen und fachlichen Maßstäben getroffen. Vertragliche oder wirtschaftliche Interessen des Auftraggebers dürfen die ärztliche Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigen.

§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird diese zusätzlich ausgewiesen.

(2) Die Vergütung kann als Pauschale, monatliche Betreuungsvergütung, Stunden- oder Tagessatz, Einzelvergütung oder nach einer anderen ausdrücklich vereinbarten Berechnungsgrundlage festgelegt werden.

(3) Zusatzleistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind, werden nur nach entsprechender Vereinbarung gesondert vergütet.

(4) Reise-, Fahrt-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten werden berechnet, soweit dies vertraglich vereinbart wurde.

(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.

(6) Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug.

(7) Der Auftraggeber kann Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte im gesetzlichen Umfang geltend machen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin rechtzeitig die für die vereinbarten Leistungen erforderlichen betrieblichen Informationen zur Verfügung.

(2) Dazu können insbesondere Informationen über Betriebsstätten, Tätigkeiten, Arbeitsbedingungen, Gefährdungen, Beschäftigtenzahlen und organisatorische Abläufe gehören, soweit sie für die jeweilige Leistung erforderlich und rechtmäßig zu übermitteln sind.

(3) Der Auftraggeber informiert die Auftragnehmerin über wesentliche Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, soweit diese für die vereinbarte arbeitsmedizinische Betreuung relevant sind.

(4) Der Auftraggeber ermöglicht die vereinbarten Einsätze und Termine und stellt erforderliche Räumlichkeiten, Zugänge und Ansprechpartner bereit, soweit dies vertraglich vorgesehen und für die Leistungserbringung erforderlich ist.

(5) Der Auftraggeber bleibt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Arbeitgeberpflichten verantwortlich. Die Beauftragung der Auftragnehmerin entbindet ihn nicht automatisch von seinen eigenen gesetzlichen Verpflichtungen.

(6) Die Auftragnehmerin weist den Auftraggeber auf erkennbare Hindernisse bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen hin, soweit dies im Rahmen ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist.

(7) Die Auftragnehmerin darf erforderliche Mitwirkungshandlungen anmahnen und angemessene Fristen setzen. Folgen einer unterbliebenen Mitwirkung richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Durchführung der arbeitsmedizinischen Leistungen

(1) Die Auftragnehmerin erbringt die vereinbarten Leistungen im Rahmen des vertraglich festgelegten Umfangs und unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben.

(2) Termine, Einsatzorte und Einsatzzeiten werden im Angebot oder in ergänzenden Vereinbarungen festgelegt. Änderungen stimmen die Vertragsparteien nach Möglichkeit rechtzeitig miteinander ab.

(3) Soweit bestimmte Leistungen von der Verfügbarkeit einzelner Ärzte, medizinischer Fachkräfte, geeigneter Räumlichkeiten oder sonstiger notwendiger Voraussetzungen abhängen, stimmen die Parteien bei unvorhergesehenen Ausfällen geeignete Alternativen ab.

(4) Ärztliche Untersuchungen und Beratungen setzen die jeweils erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen voraus. Dazu gehören insbesondere die Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht und gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen der betroffenen Personen.

(5) Arbeitsmedizinische Vorsorge und sonstige medizinische Leistungen sind entsprechend ihrer jeweiligen gesetzlichen und fachlichen Zweckbestimmung durchzuführen. Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht ohne Weiteres mit einer Eignungsuntersuchung gleichzusetzen.

(6) Bescheinigungen, Vorsorgebescheinigungen, Stellungnahmen oder andere Dokumente werden nur im Umfang der vereinbarten und rechtlich zulässigen Leistung ausgestellt.

(7) Die Auftragnehmerin schuldet keinen bestimmten Gesundheitszustand, Behandlungserfolg oder sonstigen medizinischen Erfolg, sofern eine solche Verpflichtung nicht ausnahmsweise wirksam vereinbart werden kann.

§ 6 Ärztliche Schweigepflicht und medizinische Informationen

(1) Die Auftragnehmerin und die mit der medizinischen Leistung befassten Personen beachten die jeweils geltenden gesetzlichen und berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten.

(2) Medizinische Informationen, Untersuchungsergebnisse, Diagnosen und sonstige Gesundheitsdaten werden vertraulich behandelt. Eine Offenlegung gegenüber dem Auftraggeber oder sonstigen Dritten erfolgt nur, soweit hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage besteht oder eine rechtlich wirksame Einwilligung vorliegt.

(3) Der Auftraggeber erhält medizinische Informationen über Beschäftigte nicht allein deshalb, weil er die arbeitsmedizinische Leistung beauftragt oder bezahlt.

(4) Soweit gesetzlich vorgesehen und im jeweiligen Fall anwendbar, können dem Auftraggeber die erforderlichen Informationen über die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge oder arbeitsbezogene Ergebnisse in der gesetzlich zulässigen Form mitgeteilt werden. Die Mitteilung darf keine unzulässige Offenlegung vertraulicher medizinischer Informationen bewirken.

(4) Die Auftragnehmerin entscheidet eigenverantwortlich über die Zulässigkeit einer Offenlegung medizinischer Informationen im jeweiligen Einzelfall.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm rechtmäßig übermittelte medizinische oder arbeitsbezogene Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für zulässige Zwecke zu verwenden.

§ 7 Datenschutz und Verarbeitung von Gesundheitsdaten

(1) Die Vertragsparteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), soweit anwendbar.

(2) Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit eine rechtmäßige Grundlage besteht und die Verarbeitung für einen zulässigen Zweck erforderlich ist.

(3) Gesundheitsdaten unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzanforderungen. Ihre Verarbeitung und Übermittlung erfolgt nur unter Beachtung der dafür geltenden Voraussetzungen.

(4) Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber prüfen jeweils eigenständig, welche datenschutzrechtlichen Pflichten sie im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen erfüllen müssen.

(5) Soweit eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder eine sonstige ergänzende Datenschutzvereinbarung gesetzlich erforderlich ist, schließen die Parteien diese gesondert ab.

(6) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden in den jeweils einschlägigen Datenschutzhinweisen der Auftragnehmerin bereitgestellt.

§ 8 Dokumentation und Aufbewahrung

(1) Die Auftragnehmerin führt die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Dokumentationen im Rahmen der von ihr erbrachten Leistungen.

(2) Medizinische Dokumentationen und sonstige Unterlagen werden entsprechend den jeweils anwendbaren gesetzlichen und berufsrechtlichen Aufbewahrungspflichten aufbewahrt.

(3) Der Zugriff auf medizinische Unterlagen ist auf hierzu befugte Personen zu beschränken.

(4) Der Auftraggeber hat keinen uneingeschränkten Anspruch auf Einsicht in medizinische Dokumentationen oder auf Herausgabe vertraulicher Gesundheitsdaten von Beschäftigten.

(5) Gesetzliche Auskunfts-, Einsichts- und Herausgaberechte der jeweils berechtigten Personen bleiben unberührt.

§ 9 Leistungsstörungen, Mängel und Haftung

(1) Die Auftragnehmerin erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt und unter Beachtung der für die jeweilige Leistung geltenden Vorschriften.

(2) Der Auftraggeber informiert die Auftragnehmerin über erkennbare organisatorische oder vertragliche Mängel möglichst unverzüglich, damit eine Abhilfe geprüft werden kann. Gesetzliche Rechte und Fristen bleiben unberührt.

(3) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(5) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit sie nach zwingendem Recht unzulässig sind. Sie dürfen insbesondere die eigenständigen gesetzlichen Pflichten und die Verantwortlichkeit medizinisch tätiger Personen nicht unzulässig einschränken.

(7) Die Haftung für Leistungen von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den vorstehenden Regelungen, soweit diese wirksam vereinbart werden können.

§ 10 Vergütungsansprüche und Leistungsunterbrechung

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und den vertraglich festgelegten Abrechnungsbedingungen.

(2) Können vereinbarte Leistungen aus Gründen, die eine Vertragspartei zu vertreten hat, nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab.

(3) Gesetzliche Ansprüche auf Vergütung, Ersatz erforderlicher Aufwendungen, Schadensersatz oder Anpassung des Vertrags bleiben unberührt.

(4) Eine Aussetzung oder Einschränkung von Leistungen wegen Zahlungsverzugs ist nur im gesetzlich zulässigen Umfang und unter Berücksichtigung der für die jeweilige Leistung geltenden Pflichten zulässig. Insbesondere dürfen zwingende gesetzliche Verpflichtungen und die Rechte betroffener Beschäftigter nicht unzulässig beeinträchtigt werden.

§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Vertragslaufzeit, Beginn, Betreuungsumfang und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der gesonderten Vereinbarung.

(2) Soweit ein Vertrag keine besondere Laufzeit- oder Kündigungsregelung enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Die Kündigung lässt bereits entstandene Vergütungsansprüche und sonstige gesetzliche Ansprüche unberührt.

(5) Bei Vertragsende bleiben gesetzliche Dokumentations-, Aufbewahrungs-, Datenschutz- und Verschwiegenheitspflichten bestehen.

§ 12 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche betriebliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

(2) Die Weitergabe an Mitarbeiter, Berater oder sonstige Dritte ist nur zulässig, soweit sie für die Vertragsdurchführung erforderlich und rechtlich zulässig ist und die Empfänger entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(3) Gesetzliche Offenlegungs- und Mitteilungspflichten bleiben unberührt.

(4) Die Vertraulichkeitspflichten bestehen nach Vertragsende fort, soweit dies nach Art der Informationen und den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist.

(5) Die ärztliche Schweigepflicht bleibt von dieser allgemeinen Vertraulichkeitsregelung unberührt und geht ihr im Kollisionsfall vor.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit diese Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Köln als Gerichtsstand vereinbart. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind nicht allein wegen fehlender Einhaltung einer solchen Form unwirksam.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.